Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
KROHM STAHL GmbH
Prälat-van-Acken-Straße 14
50935 Köln
Deutschland
I. Allgemeines
1. Die folgenden Bedingungen gelten für alle Warenverkäufe
und Dienstleistungen im Inland und im Ausland gegenüber
Unternehmen im Sinne von § 14 I BGB.
2. Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Einkaufsbedingungen
des Bestellers, die im Widerspruch mit diesen Bedingungen stehen, sind
für uns unverbindlich, auch wenn sie der Bestellung zugrunde
gelegt werden, und wir ihrem Inhalt nicht nochmals ausdrücklich
widersprechen. Entsprechenden AGB des Bestellers wird hiermit
ausdrücklich widersprochen.
3.
Unsere AGB gelten auch für zukünftige Lieferungen sowie
für Lieferungen von Ersatz- und Zubehörteilen,
gleichgültig ob dabei auf unsere AGB Bezug genommen wird oder
nicht.
II. Angebote / Vertragsabschluss
1. Unsere Angebote (Preislisten) sind freibleibend. Mündliche
Vereinbarungen, Zusagen, Zusicherungen und Garantien unserer
Angestellten werden erst durch unsere schriftliche
Auftragsbestätigung verbindlich.
2. In Prospekten, Katalogen Preislisten oder den zu dem Angebot
gehörenden Unterlagen enthaltene Angaben, Zeichnungen, Abbildungen
und Leistungsbeschreibungen sind branchenübliche
Näherungswerte.
3. Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind die Incoterms 2010.
III. Preise
1. Sofern nichts Anderes vereinbart, gelten die Preise und Bedingungen
der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste. Die Ware wird „brutto
für netto“ berechnet.
2. Ändern sich vier Wochen nach Vertragsabschluss Abgaben oder
andere Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind, oder
entstehen sie neu, sind wir berechtigt, die Preise im entsprechenden
Umfang zu ändern.
IV. Zahlung
1. Die Zahlung hat netto, ohne Skontoabzug, so zu erfolgen, dass wir
über den Betrag am Fälligkeitstag frei und ohne
Beschränkung in der vertraglich vereinbarten Höhe und
Währung verfügen können. Die Kosten für den
Zahlungsverkehr trägt der Käufer. Ein
Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem
Käufer nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten
oder rechtskräftig festgestellt sind.
2. Wir nehmen diskontfähige und ordnungsgemäß
versteuerte Wechsel erfüllungshalber an, wenn dies
ausdrücklich vereinbart wurde. Gutschriften über Wechsel oder
Schecks gelten stets vorbehaltlich des Eingangs entsprechender
Beträge. Sie erfolgen mit Wertstellung des Tages, an dem wir
über den Gegenwert verfügen können.
3. Bei Überschreitung des Zahlungsziels oder bei Verzug berechnen
wir Jahreszinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweiligen
Basis-Zinssatz. . Die Geltendmachung eines weiteren
Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
4. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder wird nach
Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch
gefährdet wird, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB zu. Wegen
mangelnder Zahlungsfähigkeit des Käufers, sind wir auch dann
berechtigt, alle unsere bestehenden, unverjährten Forderungen
fällig zu stellen sowie wegen noch ausstehender Lieferungen aus
der Geschäftsverbindung Sicherheiten oder Vorkasse zu verlangen
oder nach angemessener Nachfrist mangels ausreichender Sicherheit, vom
Vertrag zurückzutreten.
V. Lieferung
1.
Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und
rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder
verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet.
Teillieferungen sind in dem für den Besteller zumutbaren
Umfang
zulässig.
2. Alle Termine und Fristen sind für uns unverbindlich, soweit
nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die Lieferfristen
beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht
vor Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages.
3. Lieferfristen und –termine beziehen sich auf den Zeitpunkt der
Absendung der Ware ab Werk. Sie gelten mit der Meldung der
Versandbereitschaft als eingehalten, wenn der Liefergegenstand ohne
unser Verschulden nicht rechtzeitig angeliefert werden kann.
4. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferungen um
die Dauer der Behinderung und der angemessenen Anlaufzeit
hinauszuschieben. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse
während eines vorliegenden Verzuges eintreten. Als Ereignisse
höherer Gewalt gelten unter anderem Währungs-,
Außenhandels- politische und sonstige hoheitliche
Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, von uns nicht verschuldete
Betriebsstörungen, Behinderung der Verkehrswege, Verzögerung
bei der Einfuhr - / Zollabfertigung sowie alle sonstigen Umstände,
die, ohne von uns verschuldet zu sein, die Lieferung wesentlich
erschweren oder unmöglich machen. Dabei ist es unerheblich, ob
diese Umstände bei uns, dem Lieferwerk oder einem Vorlieferanten
eintreten. Wird infolge der vorgenannten Ereignisse die
Durchführung des Vertrages für eine der Vertragsparteien
unzumutbar, so kann sie nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag
zurücktreten.
VI. Versand und Gefahrenübergang
1. Mit der Übergabe der Waren / Lieferungen an einen Spediteur
oder Frachtführer, ansonsten jedoch mit dem Verlassen des
Lieferwerkes oder des Lagers geht die Gefahr, auch die einer
Beschlagnahme der Ware / Lieferung bei allen Geschäften, auch bei
DDP / franko / frei Haus-Lieferungen auf den Käufer über.
2. Die Pflicht und die Kosten der Entladung sind Sache des Käufers.
3. Unsere Waren werden in der Regel unverpackt geliefert. Verpackte
Waren liefern wir nur nach Vereinbarung. Kosten des Käufers
für die eigene Entsorgung der Verpackung übernehmen wir nicht.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis
zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der
jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der
Geschäftsbeziehung zustehen (Saldovorbehalt). Dies gilt auch
für künftig entstehende und bedingte Forderungen, z.B. aus
Akzeptantenwechseln, und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete
Forderungen geleistet werden. Dieser Saldovorbehalt erlischt
endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch
offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen.
2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als
Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die
be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1.
Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit
anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum anteilig
an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der
Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren.
Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so
überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm
zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im
Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie
unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als
Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1.
3. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und
solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt,
dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. Nrn. 4
bis 6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die
Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
4. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware werden zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die
der Käufer für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns
abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die
Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit
anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird
uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im
Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum
Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten.
Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir
Miteigentumsanteile gem. Nr. 2 haben, wird uns ein unserem
Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.
5. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der
Weiterveräußerung einzuziehen. Diese
Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs,
spätestens aber bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines
Wechsels oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von
unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach
Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus
diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen
mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Auf unser
Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von
der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung
erforderlichen Unterlagen zu geben.
6. Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch
Dritte hat uns der Käufer unverzüglich zu unterrichten. Der
Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder
zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden
müssen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
7. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen
Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, sind wir berechtigt, die
Vorbehaltsware zurückzunehmen, zu diesem Zweck gegebenenfalls den
Betrieb des Käufers zu betreten und die Vorbehaltsware unter
Anrechnung auf den Kaufpreis bestmöglich zu veräußern.
Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass
unser Zahlungsanspruch aus diesem Vertrag oder aus anderen
Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde
Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein
Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben
unberührt
8. Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die
gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen (Zinsen;
Kosten o.ä. insgesamt um mehr als 50 v.H., sind wir auf Verlangen
des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer
Wahl verpflichtet.
VIII. Güten, Maße und Gewichte
1. Güten und Maße bestimmen sich nach den bei
Vertragsschluss vereinbarten, mangels Vereinbarung nach den bei
Vertragsschluss geltenden DIN, EN ASTM, ANSI, GHOST oder JIS
Normen bzw. Werksnormen / Werkstoffblättern, mangels solcher nach
Übung und Handelsbrauch.
2. Bezugnahmen auf Normen, Werkstoffblätter oder
Werkstoffprüfbescheinigungen sowie Angaben zu Güten,
Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit sind keine Zusicherungen oder
Garantien, ebenso wenig Konformitätsbescheinigungen,
Herstellererklärungen und entsprechende Kennzeichen. Für die
Gewichte ist die von uns oder unseren Lieferanten vorgenommene
Verwiegung maßgebend.
IX. Haftung für Sachmängel
1. Sachmängel der Ware sind unverzüglich, spätestens
sieben Tage seit Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Mängel, die
auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht
entdeckt werden können, sind - unter sofortiger Einstellung
etwaiger Be- und Verarbeitung - unverzüglich nach Entdeckung,
spätestens vor Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen
Verjährungsfrist schriftlich anzuzeigen.
2. Bei berechtigten Beanstandungen werden wir die betreffende Ware nach
unserer Wahl nachbessern oder ersetzen. Die mangelhafte Ware ist uns
auf unser Verlangen zu übersenden oder zu übergeben. Bei
Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der
Käufer nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom
Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Ist der Mangel
nicht erheblich oder ist die Ware bereits veräußert,
verarbeitet oder umgestaltet, steht ihm nur das Minderungsrecht zu.
3. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung
übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im
Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind, keinesfalls
aber über 150 % des Kaufpreises. Weitere Aufwendungen wie z.B. im
Zusammenhang mit dem Ein- und Ausbau der mangelhaften Sache
übernehmen wir nur nach Maßgabe des Abschnitts XI dieser
Bedingungen.
4. Weitergehende Ansprüche des Käufers richten sich nach
Abschnitt X dieser Bedingungen. Rückgriffsrechte des Käufers
nach §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.
X. Haftungsbegrenzung und Verjährung
1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher
Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden
bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir - auch
für unsere leitenden Angestellten und sonstigen
Erfüllungsgehilfen - nur in Fällen des Vorsatzes und der
groben Fahrlässigkeit, Im Übrigen ist unsere Haftung, auch
für Mangel- und Mangelfolgeschäden, ausgeschlossen.
2. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem
Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die
Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bei schuldhaft
herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der
Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir die Garantie
für die Beschaffenheit für die verkaufte Sache
übernommen haben, sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz. Die Regeln über die Beweislast bleiben
hiervon unberührt.
3. Soweit nicht anders vereinbart, verjähren vertragliche
Ansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlass oder im
Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach
Ablieferung der Ware. Diese Frist gilt auch für solche Waren, die
entsprechend ihrer üblichen Verwendungshinweise für ein
Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.
Davon unberührt bleibt unsere Haftung aus vorsätzlichen und
grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, schuldhaft
herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der
Gesundheit sowie die Verjährung von gesetzlichen
Rückgriffsansprüchen.
XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen und für die Zahlungen des Käufers ist unser Sitz in Köln.
2. Gerichtsstand für alle gegenwärtigen und künftigen
Ansprüche aus der Geschäftsverbindung, auch für Klagen
im Wechsel- und Urkundenprozess ist Köln. Wir behalten uns jedoch
das Recht vor, den Besteller vor dem für ihn zuständigen
Gericht an seinem Sitz in Anspruch zu nehmen.
3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns gilt
das Deutsche Recht unter Ausschluss des UN-Übereinkommens vom 11.
April 1980 über Verträge über den internationalen
Warenkauf.
XII. Sonstiges
1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen
der Schriftform; Nebenabreden sind nicht getroffen. Das
Schriftformerfordernis kann nur schriftlich abgedungen werden.
2. Sollten einzelne Bestimmungen der vorliegenden
Geschäftsbedingungen oder Teile von ihnen unwirksam sein, so wird
dadurch weder die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und
Regelungen noch die Wirksamkeit des mit dem Besteller geschlossenen
Vertrages berührt. Im kaufmännischen Verkehr gilt
darüber hinaus: Anstelle der betroffenen Bestimmung soll eine
solche vereinbart werden, die dem wirtschaftlich Gewollten in rechtlich
zulässiger Weise am nächsten
kommt.
3. Im Zweifel ist die deutsche Fassung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen maßgebend.
Stand: Juli 2010.
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